Pflegereform
Verhinderungspflege: 3.539 Euro im Jahr – und wie Angehörige sie für Alltagshilfe nutzen
Seit 1. Juli 2025: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wer ihn bekommt und wie Alltagshilfe daraus bezahlt wird.
Veröffentlicht 12. Oktober 20263 Min. Lesezeit· Redaktion Haushaltshelfer Niederrhein

Wer einen Angehörigen pflegt, fällt irgendwann selbst aus: Urlaub, Krankheit, ein Termin, der nicht warten kann. Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege. Seit dem 1. Juli 2025 ist sie einfacher geworden – und für Alltagshilfe besser nutzbar als je zuvor. Stand Oktober 2026.
Was sich am 1. Juli 2025 geändert hat
Bis dahin gab es zwei getrennte Töpfe mit komplizierten Übertragungsregeln. Seitdem gilt nach § 42a SGB XI ein gemeinsamer Jahresbetrag: bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen, ab Pflegegrad 2. Sie entscheiden, wie Sie ihn aufteilen – alles für Vertretung zu Hause, alles für Kurzzeitpflege im Heim oder eine Mischung.
Zwei weitere Hürden sind gefallen: Die frühere Wartezeit von sechs Monaten Vorpflege gibt es nicht mehr. Und beide Leistungen können jeweils bis zu acht Wochen im Jahr genutzt werden.
Die Regeln im Überblick
- Voraussetzung: Pflegegrad 2 bis 5, häusliche Pflege, die Pflegeperson ist verhindert – wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen.
- Kein Antrag vorab. Sie reichen die Kosten nachträglich ein. Seit 2026 müssen die Belege bis zum Ende des Folgejahres bei der Kasse sein; die frühere Rückwirkung von vier Jahren ist weggefallen.
- Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter, bis zu acht Wochen im Jahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Dauert die Vertretung weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nach den Abrechnungsregeln der Pflegekassen gar nicht gekürzt, und die Tage zählen nicht auf die acht Wochen.
- Wer vertreten darf: Nachbarn, Freunde, Pflegedienste – und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie wir. Nahe Angehörige bis zum zweiten Grad können ebenfalls vertreten, dann ist die Erstattung grundsätzlich auf das Pflegegeld für zwei Monate begrenzt, zuzüglich nachgewiesener Kosten.
- Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf den Jahresbetrag; hier bleibt der Entlastungsbetrag.
Wie Angehörige den Jahresbetrag für Alltagshilfe nutzen
Die Verhinderungspflege ist nicht nur für den Urlaub da. „Aus anderen Gründen“ steht im Gesetz – und dazu gehört der normale Alltag einer pflegenden Tochter, die arbeitet, eigene Kinder hat und nicht an drei Vormittagen in der Woche bei ihrer Mutter sein kann. In diesen Stunden sind wir die Vertretung.
Drei Beispiele aus unserer Praxis, gerechnet mit 39,50 Euro je Stunde und 6,40 Euro Anfahrt je Einsatz (Stand 2026):
- Zwei Wochen Urlaub: Zehn Einsätze à drei Stunden kosten 1.249 Euro. Das deckt der Jahresbetrag vollständig; das Pflegegeld läuft in dieser Zeit zur Hälfte weiter.
- Ein fester Vormittag pro Woche, das ganze Jahr: 3.539 Euro reichen für rund 77 Stunden – etwa sechs Stunden im Monat, als stundenweise Vertretung ohne Kürzung des Pflegegelds.
- Kombination: Entlastungsbetrag (knapp drei Stunden), Umwandlung der Sachleistung (bei Pflegegrad 3 rund 13 Stunden) und Verhinderungspflege (rund sechs Stunden) ergeben zusammen gut 20 Stunden im Monat ohne private Zuzahlung.
Wichtig ist die Reihenfolge der Töpfe. Wir rechnen so ab, dass die Verhinderungspflege dort eingesetzt wird, wo sie am meisten bringt – und das Pflegegeld möglichst unangetastet bleibt.
Ausblick: Der Topf soll kleiner und enger werden
Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026 ersetzt den gemeinsamen Jahresbetrag ab 2027 durch ein „Überbrückungsbudget“ von 2.285 Euro im Jahr. Es soll nur noch für Akutversorgung durch zugelassene Pflegedienste und für stationäre Kurzzeitpflege gelten. Selbst organisierte Vertretung soll aus dem Pflegegeld bezahlt werden, das dafür etwas steigt. Das ist ein Entwurf, kein Gesetz – aber er zeigt, dass der jetzige Topf nicht selbstverständlich bleibt.
Was das für Sie heißt: Mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Sie 2026 bis zu 3.539 Euro für Vertretung – ohne Wartezeit, ohne Antrag vorab. Planen Sie jetzt, wie viel davon dieses Jahr noch sinnvoll eingesetzt werden kann, und heben Sie die Belege auf; sie sind bis Ende 2027 einzureichen. Welche Töpfe in welcher Reihenfolge, rechnen wir mit Ihnen durch: 02156 974907-7.
Quellen und Stand
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 39 SGB XI – Verhinderungspflege (gesetze-im-internet.de)
- § 37 SGB XI – Pflegegeld, Absatz 2 (gesetze-im-internet.de)
- pflege.de: Pflege 2026 – Neues für die Pflege zuhause (Frist für Belege)
- BMG: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (Überbrückungsbudget)
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- gemeinsamer Jahresbetrag
- § 42a SGB XI
- Angehörige
